Oase

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen.
Sie schließen widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klauseln nicht.

Etwa anderslautende Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt, durch Auftragserteilung erklärt der Käufer sein Einverständnis mit unseren Bedingungen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft der Schriftform.

§2 Angebot und Preise

Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Der Vertrag kommt in diesem Falle erst durch eine schriftliche Bestätigung unsererseits zustande oder durch Auslieferung der Ware. Für die angebotene Ware behalten wir uns einen Zwischenverkauf vor. Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit schriftlicher Bestätigung. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auslieferung. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19% zuzüglich Verpackung, Fracht und Nachnahmegebühren. Selbstverständlich erhalten Sie mit Ihrer Lieferung eine Rechnung mit separater Ausweisung der Mehrwertsteuer. Irrtümer bei Preisen vorbehalten.

§3 Lieferung, Leistungsort, Gefahrübergang und Verpackung

3.1) Leistungsort ist stets die jeweilige Verladestelle

3.2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Vorraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers/Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei Lieferung an eine andere als die vereinbarte Stelle trägt der Käufer die Kosten.

3.3) Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

3.4) Der Käufer ist verantwortlich für eventuell notwendige behördliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf dem Gehweg oder dergleichen.

3.5) Der Käufer übernimmt die Haftung für Beschädigungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die beim Befahren auf Weisung oder mit Dulden des Käufers entstehen. Dies umfasst auch Beschädigungen am Fußweg, einer Einfahrt oder Hofgrundstück.

3.6) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen angeliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel auf den Käufer über. Diese Regelung des Tragens der Gefahr ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.

§4 Lieferfristen, Höhere Gewalt

4.1) Lieferfristen können nur, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverbindlich angegeben werden. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der völligen Klarstellung des betreffenden Auftrages aufgrund unserer schriftlichen Bestätigung.

4.2) Die Einhaltung einer Lieferfrist hat in jedem Fall einer rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten zur Voraussetzung.

4.3) Im Falle höherer Gewalt (z.B.: öffentliche Unruhen) und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen etc. - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Abnehmer unverzüglich benachrichtigen. Eine erfolgte Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden.

§5 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

5.1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware zur Zahlung fällig.

5.2) Bei Verkauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag ebenfalls sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

5.3) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto.

5.5) Ab Verzugseintritt berechnen wir bankübliche Überziehungszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

5.6) Nur schriftlich von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Zahlungen.

§6 Eigentumsvorbehalt

6.1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt bei gewerblichen Käufern bzw. Abnehmern, bis diese sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten gezahlt haben und erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung.

6.2) Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung Verbindung oder Vermischung dürfen nur so lange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtung einhält. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

6.3) Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt anteilig (Rechungswert) sein (Mit)- Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, das er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerungen, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltsware oder das an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentum tritt der Käufer in Höhe unserer Forderung zzgl. 20% zur Sicherheit schon jetzt an uns ab; wir nehmen hiermit die Abtretung an.

6.4) Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen oder den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtung auch Dritten gegenüber erfüllt.

6.5) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 20 % wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Käufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Pfändungen und anderweitiger Zugriff Dritter, durch welchen unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, sind uns vom Käufer unverzüglich anzuzeigen.

6.6) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

§7 Warenrücknahme und Annahmeverzug

7.1) Der Käufer hat das Recht seine Bestellungen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung ohne Begründung zurückzugeben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an Primustec.

7.2) Das Widerrufs- und Rückgaberecht besteht nicht bei Lieferung von Waren die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§312d BGB).
Dies trifft zu, insoweit vom Käufer bestellte Ware nicht in unserem Lager vorrätig ist und von uns beim Hersteller in der vom Käufer benötigten Menge und Spezifikation für Sie bestellt wird. Die Produkte werden dann für sie persönlich in der entsprechenden Menge zusammengestellt und kommissoniert. Ein Weiterverkauf nach evtl. Rückgabe ist dadurch nicht möglich und somit das Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen.
Bei Auftragsbestätigung teilen wir ihnen mit, ob dies auf ihre Bestellung zutrifft.

7.3) Fliesenreste werden nicht zurückgenommen. Soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sind wir nicht verpflichtet, ohne unsere Genehmigung zurückgesandte Ware anzunehmen. In diesem Fall sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückzusenden oder zu lagern.

§8 Mängelhaftung

8.1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für die von uns vertriebenen Fliesen der ersten Sortierung die Gewähr dafür, dass diese den Merkmalen der DIN EN-Normen entsprechen. Muster und Proben geben nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware wieder. Im Hinblick auf die Besonderheit der Herstellung können handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen der gelieferten Ware sowie handelsüblicher Bruch und Schwund nicht beanstandet werden. Gleiches gilt auch für geringfügige Abweichungen in Größe und Stärke der Fliesen sowie dafür, dass die Lieferungen in der Farbe ungleichmäßig ausfallen.

8.2) Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Abnehmer die Ware und die Verpackung unverzüglich nach Anlieferung/Abholung zu überprüfen und alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen uns unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Lieferung/Abholung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung anzuzeigen und zu rügen. Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und können alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel usw. nicht mehr beanstandet werden. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung mittels eingeschriebenen Briefs anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige und Rüge uns gegenüber gilt das Vorstehende entsprechend.

8.3) Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern und zu unserer Besichtigung bereit zu halten.

8.5) Die etwa durch die keramische Fertigung einzelner Waren bedingten Abweichungen von Maßen und Farbnuancen stellen keine Mängel dar.

8.5) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

8.6) Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer - unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB - zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Käufer/Abnehmer etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 13 zu.

8.7) Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer die Ware unsachgemäß lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Ware beim Abnehmer übernehmen wir keine Gewähr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abnehmer nachweist, dass ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt oder Handhabungsmängel auf einen Mangel der gelieferten Ware zurückzuführen sind.

8.8) Erzeugnisse, die als Bodenbeläge verwendet werden, unterliegen generell, wie alle Bodenbelagsstoffe, einem Verschleiß. Da dieser Faktor außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, kann für daraus resultierenden Abrieb keine Gewähr geleistet werden. Wir übernehmen jedoch die Gewähr dafür, dass die von uns in erster Sortierung angebotenen Produkte den angegebenen Verschleißklassen entsprechen.

8.9) Für etwaige Schadensansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bzw. Abnehmers gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 13.

8.10) Soweit mit den vorstehenden Regelungen für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist oder eine Beschränkung der Mangelansprüche des Käufers/Abnehmers verbunden ist, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§9 Sonstige Schadenersatzansprüche

9.1) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder unerlaubten Handlung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leichtfahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Im letzteren Fall ist jedoch unsere Haftung begrenzt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Ist der Auftraggeber bzw. Abnehmer seinerseits Unternehmer ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.

9.2) Die vorstehende Haftungsregelung gilt - soweit im Nachfolgenden nichts anderes geregelt ist - auch für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung und Verzug. Bei Verzug oder Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, haften wir für Verzögerungsschäden, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, nur in Höhe von 5% des mit uns für die Lieferung vereinbarten Kaufpreises. Das gleiche gilt für eine Haftung unsererseits auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung.

9.3) Über die vorstehenden Regelungen hinaus ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.4) Die in den vorstehenden Regelungen (Ziffer 13.1-3) enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falle eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns.

§10 Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten unserer Vertragspartner zur Abwicklung der Vertragsbeziehung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und - soweit erforderlich - verändert werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

§11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1) Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend. Die Anwendung des CISG-Abkommens wird ausgeschlossen.

11.2) Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen ist, ist der Sitz unserer Firma bzw. das für den Ort unseres Unternehmens zuständige Amtsgericht.

§12 Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.